Beratung nach dem Gewaltschutzgesetz

Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde der rechtliche Schutz von Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern verbessert. Mit dem Erlass des Gesetzes wurden auch die polizeilichen Schutzmaßnahmen für Opfer verbessert.

Jede Frau die Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist, hat das Recht zivilrechtliche Schutzmaßnahmen sofort in Anspruch zu nehmen zum eigenen Schutz von Gesundheit, Leib und Leben.

Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind und sich in einer akuten Gefahrenlage befinden, dann kann die Polizei vor Ort den Täter sofort für bis zu 10 Tagen ein Hausverbot aussprechen. Sie können sich dann in Ruhe überlegen, ob Sie zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch nehmen wollen.

Die zivilrechtlichen Maßnahmen können nur beim zuständigen Amtsgericht (auch per Eilverfahren) beantragt werden. 


Dieses regelt dann Fragen wie u.a. 

Wer bekommt die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung?

Wird ein Kontakt- und Näherungsverbot des Täters ausgesprochen?


Die Entscheidung des Gerichtes wird per einstweilige Anordnung erlassen und kann zeitlich begrenzt sein. Verstößt der Täter gegen die aufgeführten Gründe der einstweiligen Verfügung, dann begeht er eine Straftat und wird strafrechtlich zu Rechenschaft gezogen.